Double Opt-In-Bestätigung ist unerwünschte Werbung

Beispielbild für Blogbeiträge zum Thema Grafikdesign Flyer Geschäftsausstattung Events

 

Ein Urteil des OLG-München, das die Bestätigungsmail im Double Opt-In-Verfahren als Spam abqualifiziert, wirft Fragen auf.

Gerne hätte ich einmal einen Beitrag zu einem anderen Themenkreis verfasst, aber die Meldung über ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27.9.12 -Az.: 29 U 1682/12) hat die Marketing- und PR-Welt heute aufgeschreckt – und damit natürlich auch mich. Demnach stellt die Bestätigungsmail, die im Rahmen des allgemein akzeptierten und weit verbreiteten Verfahrens des Double Opt-In versendet wird, unerwünschte Werbung dar.

Um was geht es beim Double-Opt-In?

Zur Erklärung: Beim Double Opt-In erklärt der Endverbraucher durch eine doppelte Bestätigung, dass er Werbung oder auch Informationen wie Newsletter von einem Unternehmen oder einer Institution erhalten möchte. Auf diese Weise konnte der Werbungtreibende sicher sein, dass die Einwilligung auch tatsächlich von der Person stammt, die anschließend Empfänger seiner Werbebotschaft sein wird. Und damit wähnte er sich auch bislang auf der rechtlich unzweifelhaften Seite! Bis zum aktuellen Urteil!

Rechtsanwalt Schwenke gibt im Rahmen eines ausführlichen Blogbeitrags zwar Handlungsanweisungen, wie einem Spam-Vorwurf in diesem Zusammenhang vorgebeugt werden kann, jedoch bleiben viele Fragen offen.

Protokollierte Daten des Anmeldevorgangs sollen vor Spam-Vorwurf schützen

Zentaler Rat von Herrn Schwenke an alle Werbetreibenden ist, den Anmeldevorgang eines jeden Empfängers von Werbung oder Informationen genau zu protokollieren. Dazu gehören nicht nur Zeitpunkt, Name und Inhalt der Anmeldungs- und Bestätigungsmail, sondern auch die jeweilige IP-Adresse. Aber dies ist nach deutscher Rechtsprechung ohne eine zulässige Genehmigung seitens des Anmelders nicht zulässig. Und spätestens jetzt wird ein Interessent, sei es aus Informationsüberflutung oder aus Angst, seine Daten unlauteren Anbietern zu überlassen, einfach aussteigen.

Geltende Rechtsprechung bedeutet Überforderung kleiner Unternehmer

Gedanklich steigen allerdings inzwischen auch kleine Unternehmer und damit unsere Kunden aus. Die rechtlichen Bestimmungen für die digitale Kommunikation werden immer absurder und scheinen rechtlichen Laien völlig überzogen zu sein. Bereits die Aufforderung, trotz umfassender Datenangaben auf einem kommerziell genutzten Facebook-Account auf ein Impressum zu verweisen, stößt bei vielen unserer Kunden auf ungläubiges Staunen! Ganz zu schweigen von einem Prozedere, wie es das neue Urteil verlangt. Dies wird ein kleiner Unternehmer inzwischen gar nicht mehr eigenständig bewerkstelligen können.

Was ist nun die Konsequenz aus diesem Urteil für all diejenigen, die nicht imstande sind, den neuen Anforderungen genüge zu tun? Auswandern oder künftig wieder per Snail-Mail zu kommunizieren!

Update 19.04.2018: Nach den Bestimmungen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, wird das Double-Opt-In-Verfahren mit Stichtag 25. Mai 2018 verpflichtend für alle Maßnahmen des E-Mail-Marketings. Näheres erfahren Sie im Blogbeitrag Studie zur EU-Datenschutz-Grundverordnung: 90 % der Betriebe in Deutschland im Rückstand.
Fazit: Der DSGVO kann bei allem Aufwand für Unternehmen auch Gutes abgewonnen werden, schafft sie doch in einigen Praktiken Rechtssicherheit.