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Impressum korrekt formulieren

Beispielbild für Blogbeiträge Recht in der Kommunikation und Recht im Internet

 

Wie Sie Abmahnungen infolge einer fehlerhaften Anbieterkennzeichnung vermeiden!

Die Varianten in der Darstellung von „Impressen“ im Web kennen noch immer keine Grenzen: Von V.i.S.d.P. (verantwortlich im Sinne des Presserechts) bis zur Unauffindbarkeit der Anbieterkennzeichnung ist alles vertreten.

Allerdings seltsam, denn eigentlich sollten die wenigen Regeln für eine korrekte Formulierung des Impressums einer Internetseite inzwischen bis zur letzten Agentur, die die Konzeption oder Programmierung von Webseiten anbietet, durchgedrungen sein.

Grundsätzlich gilt: Jeder Betreiber einer Webseite ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) dazu verpflichtet, sein Online-Angebot mit einer Reihe von Angaben zu kennzeichnen. Ausgenommen sind lediglich Internetseiten, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Allerdings sind die Verantwortlichen auch in diesem Fall gut beraten, wenn sie der Kennzeichnungspflicht dennoch nachkommen.

Die Daten, die im Rahmen der Impressumspflicht anzugeben sind, können sich jedoch in ihrem Umfang unterscheiden, je nachdem, ob es sich bei dem Webseitenbetreiber um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt (Firmierung als GmbH oder AG). Allerdings sind juristische Personen mit Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) gleichgestellt, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können.

Für alle gilt: Die Anbieterkennzeichnung, also das Impressum, muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Will heißen: Der Menüpunkt auf der Webseite, der die verpflichtenden Daten bereithält, sollte

  • entsprechend benannt werden, also am besten „Impressum“ heißen. Allzu viel Kreativität ist hier fehl am Platz!
  • Dann sollte man nicht lange suchen müssen, um zum Impressum zu gelangen. Warum somit den Link nicht gleich ins Menü oder gut sichtbar in den Footer packen?
  • Und zum Schluss gilt es noch sicherzustellen, dass die Informationen dem User ständig und gut lesbar zur Verfügung stehen.

An Daten braucht es für alle Firmierungen sämtliche Namen (soweit vorhanden: Firma, Personen, Vertretungsberechtigte), Anschrift, Kontaktinformationen in Form von E-Mail und eines weiteren Kommunikationsmittels wie Telefonnummer bzw. Kontaktformular. Bei der Telefonnummer sollte die Erreichbarkeit gewährleistet sein. Ein Anrufbeantworter genügt nicht den Anforderungen eines jeden Gerichts.

Hinweise zur Impressumspflicht im Leitfaden vom Bundesministerium für Justiz

Welche Angaben im Einzelnen und abhängig von Umsatzsteueridentifikationsnummer, behördlicher Zulassung, Eintragungen in Handelsregister etc. zu beachten sind, ist in einem kleinen, aber sehr informativen Leitfaden des Bundesministerium für Justiz übersichtlich dargestellt. In strittigen Fällen würde ich allerdings jedem Anbieter von Webseiten, insbesondere von Webshops, raten, das Impressum von einem Anwalt prüfen zu lassen. Denn Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten und, schlimmer noch, als Wettbewerbsverstoß geahndet. Und das kann eine hohe Geldbuße bedeuten!

Und ein nicht minder wichtiger Hinweis zum Schluss, der von vielen Betreibern kommerzieller Webseiten schlichtweg vergessen wird:

Auch die Seite eines Unternehmens auf Facebook und Co. unterliegt der Impressumspflicht!

Mein Tipp: Sollte in den sozialen Medien eine entsprechende Rubrik nicht vorhanden sein, gibt es einen kleinen Trick, mit dessen Hilfe man sich die Richtlinie der unmittelbaren Erreichbarkeit des Impressums zunutze machen kann: Wenn Sie als Betreiber Ihrer Webseite ebenfalls für die Fanseite Ihres Unternehmens verantwortlich sind, brauchen Sie lediglich in die Info-Rubrik auf Facebook die URL der Impressumsseite Ihres Webauftritts mit dem Hinweis „Impressum“ gut sichtbar einfügen. Und Sie haben somit Ihrer Pflicht zur Anbieterkennzeichnung genüge getan!

Ach ja, noch eine Anmerkung: Auch für Webseiten, die sich noch im Aufbau befinden, gilt die Impressumspflicht. Es bleibt schwierig!

 

Nachtrag, Mai 2018

Nach Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, muss auch jede E-Mail ein Impressum enthalten!

 

Update, November 2021

Der Rundfunkstaatsvertrag wird am 07. November 2020 vom Medienstaatsvertrag abgelöst. Die inhaltliche Verantwortlichkeit erfolgt nun gemäß § 18 Abs. 2 MStV. Ansonsten ändert sich wenig für den durchschnittlichen Webseitenbetreiber. Betroffen sind hingegen Streamingdienste, Inhalte auf SoM oder auch journalistische Websites.