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Das Recht am eigenen Bild

Beispielbild für Blogbeiträge Recht in der Kommunikation und Recht im Internet

 

Das Recht am eigenen Bild gilt auch in der Ferienzeit!

Der Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres und die vielen neuen Erlebnisse wollen in Bildern festgehalten werden. Doch die Daheimgebliebenen sollen sich ebenfalls freuen dürfen. Was liegt somit näher, als die schönen Motive von fröhlichen Menschen über Facebook und Co. zu verbreiten?

Allerdings kann hierbei ein allzu sorgloses Vorgehen mit einer hohen Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Die Gesetzeslage zum Bildnisrecht

Der Hintergrund ist das Recht am eigenen Bild – ein allgemeines Persönlichkeitsrecht respektive das „Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit“.
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild wiederum ist das „Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photografie“, kurz KunstUrhG, vom 9. Januar 1907. Und auch wenn sich bis heute einige Neuerungen ergeben haben, gilt dieses Gesetz in seinen Grundzügen noch immer.

Kernaussage des KunstUrhG: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Ausnahmen sind nach dieser Gesetzteslage von 1907 gegeben, wenn

  • es sich um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt
  • Personen nur als Beiwerk in einer Landschaft oder einem sonstigen örtlichen Kontext zu sehen sind
  • Personen im Rahmen von größeren Versammlungen abgebildet werden
  • Bilder einem höheren künstlerischen Interesse dienen.

Doch Achtung: Diese Ausnahmen wurden durch die neue Rechtssprechung zum Teil revidiert.

Vorsicht bei der Ablichtung von Prominenten

So wurde die in der deutschen Rechtssprechung gängige Unterscheidung in Privatpersonen und „absoluten bzw. relativen Personen der Zeitgeschichte“ durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte relativiert. Zuvor durften in der Öffentlichkeit „absolute Personen der Zeitgeschichte“ und „relative Personen der Zeitgeschichte“ auch ohne deren Einwilligung fotografiert und die Bilder verbreitet werden. Nun muss geprüft werden, ob bei deren Fotos zeitgeschichtliche Relevanz vorliegt. Ganz ausgeschlossen vom Recht der Veröffentlichung sind ohnehin Bilder von Prominenten, die in privaten Räumen sowie in Rückzugsbereichen aufgenommen wurden. Hier greift das „Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens“.

Generell gilt jedoch: Je mehr eine Person sich in der Öffentlichkeit bewegt und je mehr ihr Tun von öffentlichem Interesse ist, umso eher können Fotos und sonstige Abbildungen erstellt und medial verwertet werden.

Privatpersonen genießen besonderen Schutz

Und damit wären wir wieder beim Thema „Urlaubsfotos“ respektive „Bilder von Privatpersonen“. Diese dürfen niemals ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden. Auch dann nicht, wenn diese Personen nur in einer Menschenmenge zu erkennen sind.

Relevant für die Notwenigkeit einer Zustimmung ist die individuelle Erkennbarkeit. Und diese kann sich bereits aus dem thematischen Kontext ergeben. Selbst die aus den Medien bekannten Balken vor den Augen eines Abgebildeten können die Identifizierbarkeit einer Person bisweilen nicht verhindern.
Und die Grenzen sind fließend, denn ein Beweis für die Erkennbarkeit muss nicht geführt werden. Allein der Verdacht genügt!

Doch der Schutz von Privatpersonen geht noch weiter: Das bloße Erstellen eines Fotos verletzt mitunter das Recht am eigenen Bild.

Anspruch auf Löschung bei Verletzung der Privatsphäre

Wer sich in seiner Privatsphäre verletzt fühlt, kann vom Fotografierenden die Löschung der Aufnahme fordern. Und dies vor allem dann, wenn die fotografierte Person Grund zur Annahme hat, dass ihr Bildnis medial verbreitet werden soll, wie etwa bei einem Foto via Smartphone.

Daher kann mein Rat nur lauten: Seien Sie vorsichtig, wen Sie wann und in welchem Kontext für Ihre persönlichen Erinnerungsfotos ablichten. Selbst wenn es sich bei den abgebildeten Personen um Freunde und Bekannte handelt: Bitten Sie diese um ihre Einwilligung, bevor Sie deren Fotos via Facebook auf die virtuelle Reise schicken. Damit die schönste Zeit des Jahres auch in schönster Erinnerung bleibt!

Update 06.02.2018: Zum Thema Datenschutz und Social Media hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. ein umfangreiches eBook publiziert, dessen Download unter https://www.datenschutz.org/soziale-netzwerke/ kostenfrei zur Verfügung steht!