Double Opt-in
Beim Double Opt-In erklärt der Endverbraucher durch eine doppelte Bestätigung, dass er Werbung oder auch Informationen wie Newsletter von einem Unternehmen oder einer Institution erhalten möchte. Dies kann per E-Mail, Telefon oder SMS erfolgen. Auf diese Weise kann der Werbungtreibende sicher sein, dass die Einwilligung auch tatsächlich von der Person stammt, die anschließend Empfänger seiner Werbebotschaft sein wird.
Und damit konnte sich der Werbungtreibende auch auf der rechtlich unzweifelhaften Seite wähnen, denn mittels dieses Verfahrens aus dem sogenannten Permission-Marketing fühle er sich von dem Vorwurf gefeit, unerlaubtes E-Mail-Marketing ohne Einverständniserklärung zu betreiben. Bis zum Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27.9.12 -Az.: 29 U 1682/12), nach dem die Bestätigungsmail, die im Rahmen des allgemein akzeptierten und weit verbreiteten Verfahrens des Double-Opt-In versendet wird, unerwünschte Werbung darstellt. Siehe dazu auch den ausführlichen Blogbeitrag „Konsequenz aus aktueller Rechtsprechung: Auswandern oder Schneckenpost“.
Im Zuge der Einführung der DSGVO im Mai 2018 wurde dem Double Opt-in Verfahren wieder Rechtsgültigkeit einberaumt und kann ab diesem Zeitpunkt im Permission-Marketing wieder in vollem Umfang genutzt werden.